Die Bundesregierung hat beschlossen, den Sparerfreibetrag in Höhe von derzeit EUR 801,00 ab dem 01.01.2023 auf EUR 1.000,00, bei Zusammenveranlagung von EUR 1.602,00 auf EUR 2.000, zu erhöhen.
Unsere Kunden brauchen bei Vorlage eines Freistellungsauftrags bei uns nicht tätig zu werden.
Bestehende Freistellungsaufträge werden von uns automatisch um 24,844% erhöht (Beispiel: EUR 801,00 + 24,844% (entspr. EUR 199,00) = EUR 1.000,00). Individuelle Anpassungen können noch im gesamten Jahr 2023 rückwirkend zum 01.01.2023 vorgenommen werden. Das angepasste Freistellungsauftragsformular wird in Kürze auf unserer Homepage zur Verfügung stehen.
In den letzten Jahren wurde aufgrund des negativen Zinsniveaus keine Vorabpauschale belastet.
Diese im Investmentsteuergesetz festgelegte Vorabsteuer fällt für 2023 jedoch wieder an.
Sie wird in den ersten Januartagen 2024 Ihrem Verrechnungskonto belastet.
Falls auf diesem Konto kein Guthaben zur Verfügung steht, kann es also auch zu einer Überziehung des Verrechnungskontos kommen.
Weitergehende Informationen zum Thema Vorabpauschale auf Investmentfondserträge haben wir nachfolgend zusammengefasst.
Wie wird die Vorabpauschale ermittelt? Von wem?
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von uns errechnet und an das Finanzamt abgeführt.
Die Vorabpauschale wird wie folgt ermittelt:
Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses* der Deutschen Bundesbank x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (1.1.2023)
Von diesem Basisertrag ziehen wir die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (2023) ab.
Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
HINWEIS: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.
Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:
a) thesaurierende Fonds
Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 - Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5).
b) teilausschüttende Fonds
Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.
Wenn die Ausschüttung also höher ist als der Basisertrag oder aber der Fonds im vorangegangenen Jahr (2023) eine negative Wertentwicklung aufweist, wird Ihnen keine Vorabpauschale belastet.
Durch die Vorabpauschale kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung – bei Verkauf der Investmentfondsanteile wird der dann zu versteuernde Gewinn um die bereits belasteten Vorabpauschalen der gesamten Haltedauer nach dem 01.01.2018 reduziert.
* Basiszinssatz 2023: 2,55% - 70% hiervon: 1,785%
Seit 2015 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, Kirchensteuer von den abgeltend besteuerten Kapitalerträgen ihrer Kunden einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen.
Alle Banken fragen zukünftig jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern nach, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind – erstmals im Jahr 2014. Gegenstand dieser Datenabfrage ist das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM). Das KiStAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz.
Wenn Sie mit der Übermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals an Ihre Bank einverstanden sind, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die auf die Abgeltungssteuer entfallende Kirchensteuer wird zukünftig korrekt abgeführt.
Sind Sie mit der Übermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals an Ihre Bank nicht einverstanden, können Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Sperrvermerk eintragen lassen. Das Formular finden Sie unter www.formulare-bfinv.de. Der Sperrvermerk muss spätestens am 30.06. beim BZSt eingehen. Das Finanzamt ist dann gesetzlich verpflichtet, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.
Sofern Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft / Kirche angehören, sind Sie nicht betroffen und müssen nichts unternehmen.
Auf die Dividenden aus dänischen Einzelaktien behält der dänische Staat eine Quellensteuer in Höhe von 27% ein.
Aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Dänemark und Deutschland sind davon 12%-Punkte erstattungsfähig. Unter den nachfolgenden Links finden Sie Onlineformulare zur Erstattung dieses Steuerabzuges -zurzeit leider nur in dänisch und englisch erhältlich. Dieser Antrag gilt auch für die erstattungsfähigen 12%-Punkte aus der Ertragsausschüttung des Sydinvest Danish Equities.
Haben Sie Fragen hierzu, sprechen Sie Ihren steuerlichen Berater oder Ihren Berater in der Sydbank an.
Am 1. Januar 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, von der jeder in Deutschland steuerpflichtige Privatanleger betroffen ist. Die Abgeltungssteuer ist eine Kapitalertragssteuer, die als Quellensteuer durch Steuerabzug direkt bei der auszahlenden Stelle abgegolten wird. Eine gesonderte Veranlagung wird hierdurch weitestgehend überflüssig.
Die Abgeltungssteuer beträgt aktuell 25%, zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und ggfs. die Kirchensteuer 8 bzw. 9% auf den Abgeltungssteuerbetrag. Der Solidaritätszuschlag wird weiterhin auf die Kapitalerertragsteuer berechnet, während er seit 2021 auf die meisten Einkommensteuerarten weggefallen ist.
Als Quellensteuer wird die Abgeltungssteuer direkt an der Quelle der Entstehung (z.B. bei Gutschrift von Zinsen oder Dividenden oder bei Realisierung eines Kursgewinns) einbehalten und anonym an das Finanzamt abgeführt. Sie als Anleger bekommen nur den bereits um die Steuer bereinigten Ertrag ausgezahlt.
Realisierte Kursverluste werden nach Möglichkeit mit steuerpflichtigen Kursgewinnen und sonstigen Erträgen verrechnet. Aktienkursverluste können ausschließlich mit Aktienkursgewinnen verrechnet werden.
Eine Vermeidung / Verminderung der Steuerpflicht durch einen Freistellungsauftrag ist möglich.
Als Folge der CRS-Gesetzgebung der OECD sowie der FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) haben u.a. Dänemark, Deutschland sowie die OECD und die Vereinigten Staaten vereinbart, steuerrelevante Informationen auszutauschen. Das Abkommen bedeutet, dass finanzielle Institute Kontensalden von Personen oder Unternehmen, die steueransässig in einem OECD oder in den Vereinigten Staaten sind, ermitteln und dokumentieren und diese an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Das BZSt informiert dann die Finanzbehörden im jeweiligen Land
Haben Sie ein Anschreiben von der Sydbank erhalten oder sind Sie von der Sydbank kontaktiert worden mit der Bitte Informationen einzureichen, bitten wir Sie, das unten angeführte Dokument auszufüllen und an uns gemäß Schreiben zu übermitteln. Bitte nutzen Sie folgende Links:
FAQs auf deutsch
FAQs auf dänisch
FAQs auf englisch
Selbstauskunft Firmen (dänisch)
Selbstauskunft Firmen (deutsch)
Selbstauskunft Firmen (englisch)
Selbstauskunft Privatkunden (deutsch)
Selbstauskunft Privatkunden (dänisch)
Selbstauskunft Privatkunden (englisch)